Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 56 Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.05.2014 – 20 A 525/12Zitiert von 4
- VGH Hessen, 18.10.2011 – 7 A 438/10.ZZitiert von 3
- OVG NRW, 02.10.2012 – 20 A 33/11
- VG Köln, 17.11.2010 – 21 K 1975/07Zitiert von 1
- BVerwG, 29.04.2015 – 6 C 32/14Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-BahnZitiert von 3
- BGH, 10.07.2025 – III ZR 61/24AGB-Kontrollklage für Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens: Beginn der Vertragslaufzeit bei VertragsverlängerungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 220/25Angebot eines Telekommunikationsvertrags mit 24-monatiger Mindestlaufzeit im Rahmen von Werbeschreiben - Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
- LG Düsseldorf, 27.03.2026 – 38 O 300/25
- BGH, 08.01.2026 – III ZR 8/25AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens zur Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses - Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, MindestvertragslaufzeitZitiert von 2
36 Entscheidungen zu § 56 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/56#abs-1 (1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/56#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/56#abs-3 (3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/56#abs-4 (4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/56#abs-5 (5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.